Innergemeinschaftliches Verbringen von registrierten Equiden und kurzzeitige Grenzübertritte mit Equiden
§ 22.
(1) Registrierte Equiden dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pass gemäß der Entscheidung 93/623/EWG einschließlich Änderung durch die Entscheidung 2000/68/EG begleitet sind und wenn das Kapitel VIII des Passes von einem amtlichen Tierarzt vor dem Transport bestätigt worden ist.
(2) Sollten registrierte Equiden gehandelt werden ist, zusätzlich zum Pass auch die Bescheinigung gemäß Anhang B der Richtlinie 90/426/EWG mitzuführen.
(3) Für Equiden gemäß Abs. 2 ist eine entsprechende TRACES-Meldung abzugeben.
(4) Für Equiden, die unter dem Sattel oder als Zugtiere österreichisches Staatsgebiet für einen höchstens 24-stündigen Aufenthalt betreten, ist ein Dokument zu ihrer Identifizierung, das zumindest die Kapitel I, II, III, IV und IX des Anhanges der Entscheidung 93/623/EWG beinhaltet, mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20006153
Dokumentnummer
NOR40103445
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