§ 22 BilDokG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Inkrafttreten

§ 22.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 16, § 17 und § 18 Abs. 1 bis 5 sowie die Anlage 10 treten mit 1. September 2021 in Kraft,
  2. 2. § 5 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 15 Abs. 3 und die Anlage 9 treten mit 1. September 2022 in Kraft,
  3. 3. im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. § 8 sowie Anlage 6 auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 anzuwenden, sowie
  2. 2. § 4 Abs. 3, 4 und 5, § 6, § 7, § 8, § 14 hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1, § 15 mit Ausnahme des Abs. 3, sowie die Anlagen 4, 5 und 6 bis zum Außerkrafttreten der Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, deren Weitergeltung als Bundesgesetze gemäß § 23 Abs. 3 festgelegt wurde, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230961

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)