Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).
§ 22.
Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen Gewahrsam sich ein im § 16 Abs. 2 bezeichnetes Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023
Gesetzesnummer
10004245
Dokumentnummer
NOR12046598
alte Dokumentnummer
N3197710581N
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