§ 22 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 22.

Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen Gewahrsam sich ein im § 16 Abs. 2 bezeichnetes Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046598

alte Dokumentnummer

N3197710581N

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