6. Abschnitt
Organisationsvorschriften Öffnungszeiten der Bibliothek
§ 22.
Die Öffnungszeiten der Bibliothek sind in der Benützungsordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse festzusetzen.
- 1. Die Benützung der Bestände der Bibliothek in den Leseräumen ist während der Unterrichtszeit im Ausmaß von mindestens 36 Stunden pro Woche zu gewährleisten. In der unterrichtsfreien Zeit kann das Ausmaß der Öffnungszeiten auf mindestens 20 Stunden pro Woche vermindert werden.
- 2. Die Benützung durch Entlehnung, die Bestellung von Reproduktionen und die Leistung von Informations- und Auskunftsdiensten ist mindestens während der um die Hälfte verminderten Öffnungszeiten gemäß Z 1 zu gewährleisten.
- 3. Die Öffnungszeiten und Benützungszeiten sind möglichst gleichmäßig auf die Werktage einer Woche aufzuteilen. An Samstagen ist die Festlegung verkürzter Öffnungszeiten zulässig.
- 4. Eine Schließung der Bibliothek zur Durchführung unerläßlicher sachlich-organisatorischer Maßnahmen ist nur während eines Teiles der unterrichtsfreien Zeit zulässig. Sie darf das Ausmaß von acht Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei Festlegung der Schließungszeiten ist auf die in Wien bestehenden Benützungsmöglichkeiten anderer wissenschaftlicher Bibliotheken Bedacht zu nehmen. Die Benützung der Bestände der Bibliothek in dringenden Ausnahmefällen ist auch während der Schließungszeiten zu ermöglichen.
Schlagworte
Informationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009887
Dokumentnummer
NOR12124653
alte Dokumentnummer
N7199326655J
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