Behördenzuständigkeit
§ 22.
Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß § 5 Abs. 5 entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Behördenzuständigkeit
§ 22.
Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß § 5 Abs. 5 entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)