Zolltarifgesetz 1958 jetzt Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987
§ 22.
(1) Ergeben die Ermittlungen, daß ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, so ist nach Anhörung des Beirates (§ 31) durch Verordnung, soweit hiedurch nicht gewichtige gesamtwirtschaftliche Interessen verletzt werden, anzuordnen, daß bei der Einfuhr der betreffenden Ware ein Antidumpingzoll zu erheben ist.
(2) Durch die Verordnung nach Abs. 1 ist der normale Wert der betreffenden Ware (§ 7) festzustellen und anzuordnen, daß ein Antidumpingzoll in der Höhe des Unterschiedsbetrages (Dumpingspanne, § 11) zu erheben ist, um den der Ausfuhrpreis (§§ 8 und 9) den normalen Wert unterschreitet. Sofern dies zur Behebung der Schädigung ausreicht, kann abweichend hievon angeordnet werden, daß ein Antidumpingzoll nur in der Höhe eines Teiles der Dumpingspanne zu erheben ist.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat ferner, soweit im Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist, nachstehende Angaben zu enthalten:
- a) die handelsübliche Bezeichnung der Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, sowie die entsprechende Tarifnummer des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74),
- b) das Ausfuhr- oder Ursprungsland,
- c) den Erzeuger oder Lieferanten.
(4) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Gemeinsam mit dieser Kundmachung sind die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür kundzumachen. Diese Verlautbarung ist den im § 18 genannten Personen zu übermitteln. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 8)
(5) Sind mehrere Erzeuger oder Lieferanten eines Landes oder verschiedener Länder betroffen, so ist die Angabe der einzelnen Erzeuger oder Lieferanten nicht erforderlich.
(6) Sind mehrere Erzeuger oder Lieferanten eines oder verschiedener Länder betroffen, so kann unter der Voraussetzung, daß dies zur Behebung der Schädigung ausreicht, in der Verordnung an Stelle der Feststellung der einzelnen normalen Werte ein einheitlicher Basispreis gemäß Abs. 7 festgestellt werden.
(7) Als Basispreis gilt der niedrigste gemäß § 7 ermittelte normale Wert.
Zolltarifgesetz 1958 jetzt Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048547
alte Dokumentnummer
N3198518228R
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