§ 22 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

6. Abschnitt

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABSCHLUSSPRÜFUNG UND DIE WIEDERHOLUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 22.

(1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit der Klausurprüfung verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung in dem für diese Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 3, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124800

alte Dokumentnummer

N7199327355J

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