Türen, Tore
§ 22
(1) § 22.Ausgänge für Fußgänger müssen nach Möglichkeit mit Flügeltüren abgeschlossen sein; automatische Schiebetüren sind zulässig. Handbetätigte Schiebetüren sind jedoch nur dann zulässig, wenn sich Flügeltüren als unzweckmäßig erweisen, wenn es sich um Türen von Räumen handelt, in denen nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, und wenn durch die Räume kein Fluchtweg führt. Drehtüren sind als Abschluß für einen einzigen Ausgang eines Raumes nicht zulässig.
(2) Flügeltüren von Räumen, in denen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind oder durch die ein Fluchtweg führt, müssen in Fluchtrichtung aufgehen. Flügeltüren dürfen beim Öffnen und im geöffneten Zustand die erforderliche Breite von Verkehrswegen nicht beschränken und den Verkehr nicht behindern. Türen zu Stiegen oder Stiegenhäusern dürfen nicht unmittelbar auf die Stiege führen; zwischen Tür und Stiege muß ein Stiegenpodest vorhanden sein, dessen Länge in der Gehrichtung gemessen, mindestens gleich der größten Türblattbreite sein muß.
(3) Bei zweiflügeligen Türen muß sich auch der feststehende Flügel leicht öffnen lassen; bei Türen auf Hauptfluchtwegen muß dies mit einem Griff möglich sein. Pendel- und Drehtüren müssen in Augenhöhe eine ausreichende Durchsicht gestatten, bei Fahrzeugverkehr muß die Durchsicht durch Pendeltüren auch in Augenhöhe des Fahrzeuglenkers möglich sein. Schiebetüren müssen auch unten geführt, gegen Ausheben, Ausschwingen und Umkippen gesichert und leicht zu bewegen sein. Türen von Räumen, die unter Über- oder Unterdruck stehen, müssen leicht und gefahrlos zu öffnen sein.
(4) An Türen und Toren müssen alle vorstehenden oder beweglichen Teile, wie Klinken, Riegel oder Scharniere, so gestaltet sein, daß sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Quetsch- oder Scherstellen bilden. Glastüren oder größere lichtdurchlässige Teile von Türen müssen gegen Eindrücken gesichert sein; Glastüren müssen deutlich erkennbar sein. Falltüren müssen Einrichtungen besitzen, mit denen sie gegen unbeabsichtigtes Zufallen gesichert werden können.
(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.
(6) Hub-, Kipp- und Schiebetore mit einer Torblattfläche von mehr als 10 m müssen im Torblatt mit einer Gehtüre ausgestattet sein, sofern sich nicht in deren Nähe eine solche Türe oder eine andere ins Freie führende Türe befindet. Gehtüren dürfen sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen, bei kraftbetriebenen Toren muß der Torantrieb bei geöffneter Gehtüre zwangsläufig stillgesetzt sein. Bei Rolltoren, die einen ins Freie führenden Ausgang abschließen, muß in deren Nähe eine ins Freie führende Türe vorhanden sein.
(7) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muß eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, daß die Torblätter bei Riß oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können.
(8) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muß ein gefahrbringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.
(9) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen und Tore müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.
(10) Hub-, Kipp- und Rolltore mit einer Torblattfläche von mehr als 10 m sowie alle kraftbetriebenen Tore müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Diese Tore müssen ferner, unabhängig von der Größe der Torblattfläche, durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Tore, die einer Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.
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