§ 22 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Abs. 5 gilt gem. § 106 Abs. 3 Z 3 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, als BG. Abs. 6 und 8 bis 10 gelten gem. § 109 Abs. 2 AschG und gem. § 98 Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG. Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG. Abs. 6 tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 368/1998, mit Ablauf des 31.12.1998 und gem B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr 392/2002 mit Ablauf des 30.9.2002 und mit Ablauf des 31.10.2002 außer Kraft. Abs. 8 bis 10 treten gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des 30.6.2000 und gem B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr 392/2002 mit Ablauf des 30.9.2002 und mit Ablauf des 31.10.2002 außer Kraft.

Mit BGBl. II Nr. 368/1998 wird festgestellt, dass § 21 außer Kraft tritt. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

II. ABSCHNITT

Ausgänge, Verkehrswege Türen, Tore

§ 22.

(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.

(6) Hub-, Kipp- und Schiebetore mit einer Torblattfläche von mehr als 10 m müssen im Torblatt mit einer Gehtüre ausgestattet sein, sofern sich nicht in deren Nähe eine solche Türe oder eine andere ins Freie führende Türe befindet. Gehtüren dürfen sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen, bei kraftbetriebenen Toren muß der Torantrieb bei geöffneter Gehtüre zwangsläufig stillgesetzt sein. Bei Rolltoren, die einen ins Freie führenden Ausgang abschließen, muß in deren Nähe eine ins Freie führende Türe vorhanden sein.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(8) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muß ein gefahrbringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.

(9) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen und Tore müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.

(10) Hub-, Kipp- und Rolltore mit einer Torblattfläche von mehr als 10 m sowie alle kraftbetriebenen Tore müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Diese Tore müssen ferner, unabhängig von der Größe der Torblattfläche, durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Tore, die einer Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.

Mit BGBl. II Nr. 368/1998 wird festgestellt, dass § 21 außer Kraft tritt. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Schlagworte

Flügeltor, Hubtor, Kipptor, Türblatt

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12115176

alte Dokumentnummer

N6199813084U

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