§ 22 5. COVID-19-NotMV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2021

Inkrafttreten

§ 22.

(1) Diese Verordnung tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV) außer Kraft.

(3) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 6, 7a und 7b, § 8 Abs. 5, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3 und 6, § 13 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 18 Abs. 1, 2, 12 und 13 sowie §§ 20 bis 22 treten mit 2. Dezember 2021 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 Z 1 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft, wobei Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr von Personen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben und Impfungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a, c oder d in Anspruch genommen haben, bis einschließlich 11. Dezember 2021 gültig sind; gleichzeitig tritt § 18 Abs. 11 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011696

Dokumentnummer

NOR40239546

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