Übergangsbestimmungen 2012
§ 229f.
Mandate, die infolge des Ausscheidens der Berufsgruppe der Selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem 31. Dezember 2012 gemäß den §§ 207 und 215 nicht nachbesetzt werden können, sind bis zu einer neuerlichen Konstituierung des Kammertages nach Wahlen in den Kammertag nicht nach zu besetzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2012
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40138071
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