§ 229 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 229

Alle Stücke, welche die gleiche Post des Kostenvorschreibungsbuches betreffen, sind unter dem Gattungszeichen KVB und der Bezeichnung des jeweiligen Abschnittes des Kostenvorschreibungsbuches zu einem Akt zu vereinigen. Das Aktenzeichen wird gebildet durch Hinzufügen der Postnummer des Kostenvorschreibungsbuches und der beiden letzten Ziffern des Jahres, zum Beispiel KVB-Ziv-10/1950. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.

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