§ 229
Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus dem oder den in § 218 Abs. 1 genannten Buchstaben, der Aktenzahl (§ 374), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.
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