§ 229 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren

Vermögensverwaltung, insonderheit in Rücksicht der Kostbarkeiten;

§ 229

§ 229. Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtige Urkunden in gerichtliche Verwahrung; von den erstern erhält der Vormund ein Verzeichniß, von den letztern die zu seinem Gebrauche nöthigen Abschriften.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)