Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren
Vermögensverwaltung, insonderheit in Rücksicht der Kostbarkeiten;
§ 229
§ 229. Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtige Urkunden in gerichtliche Verwahrung; von den erstern erhält der Vormund ein Verzeichniß, von den letztern die zu seinem Gebrauche nöthigen Abschriften.
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