Begründung des Dienstverhältnisses
§ 228a
(1) § 228a.Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 1 ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur
- 1. bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und
- 2. längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres
zulässig.
(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um
- 1. höchstens drei Jahre
- a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,
- b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
- 2. höchstens zwei Jahre
- a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
- b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.
(3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. 1 ist ausgeschlossen.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden
- 1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,
- 2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Post- und Fernmeldedienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.
(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie
- 1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder
- 2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.
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