§ 228 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen

§ 228.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegen die Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und der Handel mit diesen Gegenständen.

(2) Zur Ausübung einer Konzession, die die Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten (§ 220 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2) umfaßt, oder einer Konzession für die Herstellung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221) berechtigte Gewerbetreibende sind auch ohne Konzession nach Abs. 1 berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070211

alte Dokumentnummer

N5197418610S

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