9. Abschnitt
BEAMTE DER POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG Anwendungsbereich
§ 228
(1) § 228.Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und auf die Beamten anzuwenden, die im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro tätig sind.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff ,Verwaltungsdienst' umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, in den Post- und Telegraphendirektionen, im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg, im Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt Wien sowie im Fernmeldezentralbüro.
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