Allgemeine Vorschrift in Rücksicht auf die Vermögensverwaltung.
§ 228
§ 228. Auf die Vermögensverwaltung durch den Vormund sind die Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen ehelichen Kindes durch seine Eltern anzuwenden; außerdem gelten die folgenden Bestimmungen.
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