§ 227a BAO

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

§ 227a.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung fällig.
  2. 2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40246312

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