Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 227.
Tageszeitungen sind so weiterzuleiten, daß sie bei zeitgerechter Aufgabe, unter Berücksichtigung der der Post zur Verfügung stehenden regelmäßigen Beförderungseinrichtungen, am Erscheinungstag zugestellt werden können. Wochenblätter sind bei der Beförderung wie Briefe zu behandeln. Wenn nur dadurch die Behandlung der Briefsendungen (ausgenommen Massensendungen), Tageszeitungen und Wochenblätter möglich ist, sind die Postämter berechtigt, Monatsschriften bei der Ausarbeitung und Weiterleitung zurückzustellen und die Zustellung auf den nächsten Zustellgang zu verschieben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146127
alte Dokumentnummer
N9195722807L
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