§ 227 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 227.

Tageszeitungen sind so weiterzuleiten, daß sie bei zeitgerechter Aufgabe, unter Berücksichtigung der der Post zur Verfügung stehenden regelmäßigen Beförderungseinrichtungen, am Erscheinungstag zugestellt werden können. Wochenblätter sind bei der Beförderung wie Briefe zu behandeln. Wenn nur dadurch die Behandlung der Briefsendungen (ausgenommen Massensendungen), Tageszeitungen und Wochenblätter möglich ist, sind die Postämter berechtigt, Monatsschriften bei der Ausarbeitung und Weiterleitung zurückzustellen und die Zustellung auf den nächsten Zustellgang zu verschieben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146127

alte Dokumentnummer

N9195722807L

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