§ 227 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 227.

Zwecks Beurteilung der Frage, ob das Verfahren wiederaufzunehmen ist, sind frühere Ermittlungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, keinesfalls zu wiederholen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)