Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 226.
Tageszeitungen sind Zeitungen, die in der Regel sechsmal wöchentlich erscheinen; Wochenblätter sind Zeitungen, die im Jahresdurchschnitt mindestens einmal wöchentlich erscheinen; Monatsschriften sind Zeitungen, die mindestens einmal im Kalendervierteljahr erscheinen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146126
alte Dokumentnummer
N9195722806L
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