§ 226 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 226. Einstellung der Exekution

Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:

  1. a) wenn der Betrag eingezahlt wurde;
  2. b) wenn die Eintragung des Betrages im Kostenvorschreibungsbuch aus den Gründen des § 227 Abs. 1 lit. b bis f gelöscht wurde;
  3. c) wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);
  4. d) wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.

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