Ausnahmebestimmungen
§ 226.
(1) Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 50a bis 50d und 78a sind auf die Dienstzeit der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.
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