§ 225 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

8. Abschnitt

BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES Ernennung ---------

§ 225

§ 225. § 4 Abs. 1 Z 4 und die §§ 10 bis 12 sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)