8. Abschnitt
SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN Anwendungsbereich und Einteilung
§ 225.
(1) Dieser Abschnitt ist auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sind
- 1. Schulinspektoren und
- 2. Beamte, die ausschließlich als Fachinspektoren verwendet werden.
(2) Die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ umfaßt die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektoren und die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektoren.
(3) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12117327
alte Dokumentnummer
N6199960505L
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