§ 225 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

8. Abschnitt

SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN Anwendungsbereich und Einteilung

§ 225.

(1) Dieser Abschnitt ist auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sind

  1. 1. Schulinspektoren und
  2. 2. Beamte, die ausschließlich als Fachinspektoren verwendet werden.

(2) Die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ umfaßt die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektoren und die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektoren.

(3) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117327

alte Dokumentnummer

N6199960505L

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