8. Abschnitt
SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN Anwendungsbereich und Einteilung
§ 225.
(1) Dieser Abschnitt ist auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sind
- 1. Schulinspektoren und
- 2. Beamte, die ausschließlich als Fachinspektoren verwendet werden.
(2) Die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ umfaßt die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektoren und die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektoren.
(3) Die Besetzung einer Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. Das Ausschreibungsgesetz 1989 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellenden beiden Mitglieder der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin sowie die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Bereiches (oder jeweils eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung) der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende und als Mitglied angehören. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren, Schulinspektor
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40206365
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