§ 224a StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden

§ 224a.

Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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