§ 224 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 224.

(1) Sollte der Angeklagte oder sein Verteidiger darauf antragen, daß ein zur Verteidigung dienender Umstand noch näher erforscht werde, so hat der Vorsitzende, wenn er das Begehren begründet findet, die Erhebung ohne Zeitverlust zu veranstalten und, nachdem sie geschehen ist, dem Ankläger und dem Angeklagten oder dessen Verteidiger zum Zweck allfälliger Einsichtnahme und weiterer Antragstellung davon Kenntnis zu geben. Eine gleiche Vervollständigung der Voruntersuchung ist auch auf Antrag des Anklägers oder des Privatbeteiligten zulässig.

(2) Die Erörterung der Ergebnisse solcher nachträglicher Erhebungen bleibt in der Regel (§ 227) der Hauptverhandlung vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030528

alte Dokumentnummer

N2197523881S

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