§ 224.
(1) Sollte der Angeklagte oder sein Verteidiger darauf antragen, daß ein zur Verteidigung dienender Umstand noch näher erforscht werde, so hat der Vorsitzende, wenn er das Begehren begründet findet, die Erhebung ohne Zeitverlust zu veranstalten und, nachdem sie geschehen ist, dem Ankläger und dem Angeklagten oder dessen Verteidiger zum Zweck allfälliger Einsichtnahme und weiterer Antragstellung davon Kenntnis zu geben. Eine gleiche Vervollständigung der Voruntersuchung ist auch auf Antrag des Anklägers oder des Privatbeteiligten zulässig.
(2) Die Erörterung der Ergebnisse solcher nachträglicher Erhebungen bleibt in der Regel (§ 227) der Hauptverhandlung vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030528
alte Dokumentnummer
N2197523881S
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