Versicherungszeiten.
§ 224.
Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 228 und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093721
alte Dokumentnummer
N6195545711L
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