§ 224 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

dann durch die Schätzung des Vermögens entweder

unmittelbar von dem vormundschaftlichen Gerichte,

§ 224

§ 224. Das Verzeichniß des Vermögens und die Schätzung der beweglichen Sachen müssen ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung eines Vormundes, vorgenommen werden. Das Inventarium wird bey den Verlassenschafts-Acten aufbewahrt und dem Vormunde eine beglaubigte Abschrift davon mitgetheilet. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muß, sobald es thunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der Werth sich aus andern zuverlässigen Quellen darstellet, ganz unterbleiben.

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