§ 223 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Übernahme der Amtsgeschäfte

§ 223.

Unmittelbar nach durchgeführter Wahl der Mitglieder des Präsidiums hat die Übergabe der Amtsgeschäfte an den neu gewählten Präsidenten zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057693

alte Dokumentnummer

N3199958147L

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