§ 223 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.1995

§ 223.

(1) Abgesehen von den Fällen des § 158a Abs. 2 sind Maßnahmen gemäß den §§ 216, 217, 218, 219 und 220 Abs. 3 nur bis zum Ablauf einer Verjährungsfrist und Maßnahmen gemäß § 220 Abs. 1 und 2 nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Davon abweichend sind Maßnahmen gemäß § 216 Abs. 1 ungeachtet des Eintritts der Verjährung jedenfalls noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig.

(2) Eine Klaglosstellung (§ 33 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85) durch Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheides gemäß den § 220 oder 221 darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen.

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