Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Gas- und Wasserleitungsinstallateure
§ 222a.
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegen
- 1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie der Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,
- 2. die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser,
- 3. die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und der Anschluß von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art. (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen.
(3) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen aus Holz.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Gasleitungsinstallateur, Trinkwasser, Rauchfang, Rauchleitung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080644
alte Dokumentnummer
N5199324861J
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