§ 222 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 222.

Der Absender ist vom Ergebnis der Nachforschung schriftlich zu verständigen. Wurde die Nachforschung nach einer bescheinigten Postsendung nicht durch die Post verschuldet, hat er bei der Verständigung die Nachforschungsgebühr zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146121

alte Dokumentnummer

N9195722801L

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