§ 221 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

Achter Titel.

Sonntagsruhe und Gerichtsferien. §. 221.

§ 221

(1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.

(2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.

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