§ 221 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Nachforschung nach Postsendungen.

§ 221.

Der Absender ist berechtigt, innerhalb eines Jahres von dem der Aufgabe der Postsendung folgenden Tag an bei jedem Postamt nach der richtigen Abgabe von Postsendungen, ausgenommen Massensendungen ohne Anschrift und Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt“ nachforschen zu lassen, wenn er die wesentlichen Merkmale der Postsendungen angibt. Bei bescheinigten Postsendungen hat der Absender seine Berechtigung glaubhaft zu machen. Vor Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Verlustes einer Postsendung hat der Absender die Nachforschung zu verlangen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146120

alte Dokumentnummer

N9195722800L

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