§ 221.
Die Landesregierung kann einen von ihr erlassenen Bescheid unbeschadet der sich aus den §§ 216 und 217 ergebenden Befugnisse aus den Gründen des § 220 ändern oder aufheben, wenn er mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist. Im Fall der Aufhebung gilt § 220 Abs. 6 sinngemäß.
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