§. 221.
(1) Die Beträge, welche aus der Vertheilungsmasse nach barer Berichtigung der dem Gläubiger nach §§. 216 und 217 zukommenden Nebengebüren auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung entfallen, sind für die Zeit bis zum Eintritte der Bedingung zinstragend anzulegen.
(2) Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebürt, den im §. 220 Absatz 2, genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Capitales gelten die Vorschriften des §. 219 Absatz 2.
Schlagworte
Nebengebühren, Kapital
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021144
alte Dokumentnummer
N2189616944T
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