§ 221 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 221.

(1) Die Beträge, welche aus der Vertheilungsmasse nach barer Berichtigung der dem Gläubiger nach §§. 216 und 217 zukommenden Nebengebüren auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung entfallen, sind für die Zeit bis zum Eintritte der Bedingung zinstragend anzulegen.

(2) Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebürt, den im §. 220 Absatz 2, genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Capitales gelten die Vorschriften des §. 219 Absatz 2.

Schlagworte

Nebengebühren, Kapital

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021144

alte Dokumentnummer

N2189616944T

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