Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.
Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung
§. 221.
(1) Die Beträge, welche aus der Vertheilungsmasse nach barer Berichtigung der dem Gläubiger nach §§. 216 und 217 zukommenden Nebengebüren auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung entfallen, sind für die Zeit bis zum Eintritte der Bedingung zinstragend anzulegen.
(2) Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebürt, den im §. 220 Absatz 2, genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Capitales gelten die Vorschriften des §. 219 Absatz 2.
Schlagworte
Nebengebühr, Kapital, Verteilungsmasse
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009589
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