§ 220a IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren

§ 220a.

Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Konkurseröffnung auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Konkursedikt öffentlich bekannt zu machen.

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