§ 220 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

XVII. Hauptstück

Von den Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

§ 220.

(1) Jeder verhaftete Angeklagte muß in der Regel (§ 221 Abs. 2) binnen drei Tagen, nachdem er rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden ist, in das Gefängnis des Gerichtshofes abgeführt werden, bei dem die Hauptverhandlung stattfindet. Nach seiner Ankunft in diesem Gefängnis ist der Angeklagte, sofern die Anklage auf eine der dem Geschworenengericht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlungen gerichtet ist, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder von dessen Stellvertreter oder vom Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu vernehmen, ob er seinen in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen etwas beizusetzen oder daran zu ändern finde.

(2) Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann ihn der Vorsitzende zu dieser Vernehmung entweder vorladen oder diese Vernehmung durch das Bezirksgericht veranlassen, in dessen Sprengel der Angeklagte sich befindet.

(3) Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (§§ 38a, 41).

Schlagworte

Zwischenverfahren, Präsidentenverhör, Pflichtverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036884

alte Dokumentnummer

N2199329488J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)