§ 220.
(1) In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden,
- a) wenn er von einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan einer Behörde erlassen wurde, oder
- b) wenn der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
- c) wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
(2) Ferner kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, eine Berufungsentscheidung einer Abgabenbehörde zweiter Instanz jedoch nur dann, wenn diese Entscheidung mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten ist.
(3) Ein Bescheid kann ferner von der Oberbehörde aufgehoben werden, wenn er mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch steht.
(4) Oberbehörde im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auf dem Gebiete der Landes- und Gemeindeabgaben unbeschadet der im Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz in diesem Gegenstand getroffenen besonderen Regelung die Landesregierung.
(5) In der Gemeindeordnung oder in den Gemeindestatuten enthaltene weitergehende Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
(6) Durch die Aufhebung eines Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.
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