V.
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., Sterilisierung von Verbandmaterial
§ 220.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt
- 1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind, und die Herstellung von Giften, mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß Z. 2;
- 2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;
- 3. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
- 4. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen oder Präparaten.
(2) Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht die konzessionspflichtigen Tätigkeiten gemäß § 221.
(3) Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 180/1970 und BGBl. Nr. 466/1971 in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, unterliegen jedenfalls nicht der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070203
alte Dokumentnummer
N5197418602S
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