§ 220 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Steinmetzmeister

§ 220.

(1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt

  1. 1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),
  2. 2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften.

(2) Die Rechte der Betonwaren- und Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 1), der Schlosser (§ 94 Z 13) und der Bildhauer (§ 94 Z 96) bleiben unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Betonwarenerzeuger

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080641

alte Dokumentnummer

N5199324858J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)