§ 220 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2013

9. Unterabschnitt

Leistungsfeststellung

§ 220.

(1) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß

  1. 1. an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
  2. 2. eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 abweichend vom § 83 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer leitenden Funktion haben kann; wobei § 83 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist und
  3. 3. abweichend von § 88 Abs. 1 für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten sind.

(2) Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat der Leistungsfeststellungskommission ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40159616

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