§ 21b RAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 21b

§ 21b. Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.

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