§ 21b GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Kaufkraftausgleichszulage

§ 21b

§ 21b. Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als in Wien.

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