Kaufkraftausgleichszulage
§ 21b
§ 21b. Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kaufkraftausgleichszulage
§ 21b
§ 21b. Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.
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