§ 21a LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Grenzwerte für Emissionen von Abhitzekesselanlagen

§ 21a.

(1) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe beheizt werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

  1. 1. Staubförmige Emissionen:

a) Bei flüssigen Brennstoffen .................. 20 mg/m3

b) Bei gasförmigen Brennstoffen (Rechenwert) ... 5 mg/m3

2. Kohlenmonoxid (CO) - Emissionen bei Nennlast:

a) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 50 MW ................................... 100 mg/m3

b) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 50 MW ............................ 35 mg/m3

3. Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben

als Stickstoffdioxid (NO tief 2), gemäß

nachfolgender Tabelle 5b:

Tabelle 5b

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Brennstoffwärmeleistung größer als größer als

der Anlage in MW bis 50 50 bis 200 200

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Brennstoffart Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

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flüssig, flüssig und gasförmig

kombiniert ................. 200 *1) 150 80

Erdgas ....................... 150 80 35

Die Emissionsgrenzwerte gelten für den eigenständigen Betrieb von Abhitzekesselanlagen mit Gasturbinen.

Für den Fall einer Erdgas-Zusatzfeuerung mit Flächenbrennern im Kessel gelten die Grenzwerte bis zu einem Anteil von höchstens 45% der Zusatzfeuerung an der zugeführten Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage.

Die Grenzwerte sind auf 15% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(2) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Abgasen von Kolbenmaschinen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe beheizt werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

  1. 1. Staubförmige Emissionen:

a) Bei flüssigen Brennstoffen .................. 80 mg/m3

b) Bei gasförmigen Brennstoffen (Rechenwert) ... 5 mg/m3

2. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen: ................. 500 mg/m3

3. Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben

als Stickstoffdioxid (NO tief 2):

a) Für Anlagen mit Selbstzündungsmotoren ....... 500 mg/m3

b) Für Anlagen mit Fremdzündungsmotoren ........ 350 mg/m3

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*1) Für Anlagen, die nicht länger als 200 Vollaststunden pro Jahr betrieben werden, gilt ein Grenzwert von 300 mg/m3.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137938

alte Dokumentnummer

N8199441353J

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